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(1weggefallen) Personen, die nicht kraft ihres Dienstes im Gefangenhaus zu tun haben, ist der Eintritt nur mit Bewilligung des Gerichtsvorstehers gestattetseit 01.01.2007 weggefallen. Solche Personen sind beim Betreten der Gefängnisräume gehörig zu überwachen, damit sie sich nicht in ein unerlaubtes Einverständnis mit Gefangenen einlassen können.
(2) Dem Arzte, der zur Behandlung der Gefangenen angestellt ist (Gefangenenhausarzt), und dem Seelsorger, dem die Seelsorge im Gefangenhause übertragen ist (Gefangenhausseelsorger), ist der Eintritt in die Gefängnisräume ohne Beisein eines Aufsichtsorganes zu gestatten, so oft es der Dienst erfordert. Ein Aufsichtsorgan hat den Dienstverrichtungen des Gefangenhausarztes oder Gefangenhausseelsorgers nur dann beizuwohnen, wenn es von diesen gewünscht wird.
(3) Wünscht ein Untersuchungsgefangener den Besuch eines anderen Arztes oder eines anderen Geistlichen, so ist die Entscheidung des mit der Strafsache befaßten Richters einzuholen. Dem Besuche eines solchen Arztes oder Geistlichen hat stets eine Gerichtsperson beizuwohnen. Nur die Ablegung der Beichte hat ohne Beisein einer Gerichtsperson stattzufinden; doch sind auch in diesem Falle die nötigen Vorsichten gegen ein Entweichen zu treffen.
(4) Für die Besuche der Gefangenen durch ihre Verteidiger und andere Personen gelten die Vorschriften der Hausordnung (§ 623 Abs. 1). Soweit die Verhältnisse eines Gerichtes eine besondere Regelung der Besuchszeit nötig machen, hat der Gerichtsvorsteher besondere Tage und Stunden mit der Wirkung festzusetzen, daß zu anderer Zeit der Zutritt nur in berücksichtigungswerten Fällen außerordentlicher Dringlichkeit gestattet werden darf.
(5) Hegt der Leiter des Gefangenhauses gegen die Zulassung eines Besuches zu einem Strafgefangenen Bedenken, so hat er die Entscheidung des Gerichtsvorstehers einzuholen.
(6) Unterredungen der Besucher mit Strafgefangenen haben in der Regel in der Kanzlei des Leiters oder in einem dazu bestimmten Raume des Gefangenhauses, Unterredungen mit Untersuchungsgefangenen aber in der Kanzlei des mit der Strafsache befaßten Richters stattzufinden, wenn dieser nichts anderes anordnet. Die Räume, wo sich die Gefangenen mit ihren Verteidigern ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen können (§ 45 Abs. 2 StPO.), bestimmt der Gerichtsvorsteher.
(7) Sucht ein Gefangener um die Bewilligung einer Unterredung mit einem nahen Angehörigen an, dessen lebensgefährlicher Zustand sein Erscheinen bei Gericht unmöglich macht, so kann der Gerichtsvorsteher, bei Untersuchungsgefangenen im Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter (Vorsitzenden der Hauptverhandlung), in besonders wichtigen Fällen ausnahmeweise eine Unterredung in der Wohnung dieses Angehörigen gestatten, in die der Gefangene mit Anwendung der nötigen Vorsicht zu führen ist.
(8) In Privatangelegenheiten dürfen Untersuchungsgefangene nur mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters (Vorsitzenden der Hauptverhandlung), Strafgefangene in Gerichtshofgefängnissen und in Gefängnissen der Bezirksgerichte an Gerichtshoforten mit Zustimmung des Leiters des Gefangenhauses, in Gefängnissen ländlicher Bezirksgerichte mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers, zu Gericht oder einer anderen Behörde vorgeführt werden. Können Gefangene nicht zu Gericht vorgeführt werden, so können sie Parteivorbringen irgendwelcher Art nicht mündlich zu gerichtlichem Protokoll, sie müssen vielmehr solches Vorbringens schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anbringen. Keinesfalls können sie begehren, daß sich ein Richter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtes zur Entgegennahme ihres Vorbringens in das Gefangenhaus begibt. Eingaben von Gefangenen, bei denen die Einhaltung von Fristen in Betracht kommt, sind unverzüglich weiterzuleiten.
(1weggefallen) Personen, die nicht kraft ihres Dienstes im Gefangenhaus zu tun haben, ist der Eintritt nur mit Bewilligung des Gerichtsvorstehers gestattetseit 01.01.2007 weggefallen. Solche Personen sind beim Betreten der Gefängnisräume gehörig zu überwachen, damit sie sich nicht in ein unerlaubtes Einverständnis mit Gefangenen einlassen können.
(2) Dem Arzte, der zur Behandlung der Gefangenen angestellt ist (Gefangenenhausarzt), und dem Seelsorger, dem die Seelsorge im Gefangenhause übertragen ist (Gefangenhausseelsorger), ist der Eintritt in die Gefängnisräume ohne Beisein eines Aufsichtsorganes zu gestatten, so oft es der Dienst erfordert. Ein Aufsichtsorgan hat den Dienstverrichtungen des Gefangenhausarztes oder Gefangenhausseelsorgers nur dann beizuwohnen, wenn es von diesen gewünscht wird.
(3) Wünscht ein Untersuchungsgefangener den Besuch eines anderen Arztes oder eines anderen Geistlichen, so ist die Entscheidung des mit der Strafsache befaßten Richters einzuholen. Dem Besuche eines solchen Arztes oder Geistlichen hat stets eine Gerichtsperson beizuwohnen. Nur die Ablegung der Beichte hat ohne Beisein einer Gerichtsperson stattzufinden; doch sind auch in diesem Falle die nötigen Vorsichten gegen ein Entweichen zu treffen.
(4) Für die Besuche der Gefangenen durch ihre Verteidiger und andere Personen gelten die Vorschriften der Hausordnung (§ 623 Abs. 1). Soweit die Verhältnisse eines Gerichtes eine besondere Regelung der Besuchszeit nötig machen, hat der Gerichtsvorsteher besondere Tage und Stunden mit der Wirkung festzusetzen, daß zu anderer Zeit der Zutritt nur in berücksichtigungswerten Fällen außerordentlicher Dringlichkeit gestattet werden darf.
(5) Hegt der Leiter des Gefangenhauses gegen die Zulassung eines Besuches zu einem Strafgefangenen Bedenken, so hat er die Entscheidung des Gerichtsvorstehers einzuholen.
(6) Unterredungen der Besucher mit Strafgefangenen haben in der Regel in der Kanzlei des Leiters oder in einem dazu bestimmten Raume des Gefangenhauses, Unterredungen mit Untersuchungsgefangenen aber in der Kanzlei des mit der Strafsache befaßten Richters stattzufinden, wenn dieser nichts anderes anordnet. Die Räume, wo sich die Gefangenen mit ihren Verteidigern ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen können (§ 45 Abs. 2 StPO.), bestimmt der Gerichtsvorsteher.
(7) Sucht ein Gefangener um die Bewilligung einer Unterredung mit einem nahen Angehörigen an, dessen lebensgefährlicher Zustand sein Erscheinen bei Gericht unmöglich macht, so kann der Gerichtsvorsteher, bei Untersuchungsgefangenen im Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter (Vorsitzenden der Hauptverhandlung), in besonders wichtigen Fällen ausnahmeweise eine Unterredung in der Wohnung dieses Angehörigen gestatten, in die der Gefangene mit Anwendung der nötigen Vorsicht zu führen ist.
(8) In Privatangelegenheiten dürfen Untersuchungsgefangene nur mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters (Vorsitzenden der Hauptverhandlung), Strafgefangene in Gerichtshofgefängnissen und in Gefängnissen der Bezirksgerichte an Gerichtshoforten mit Zustimmung des Leiters des Gefangenhauses, in Gefängnissen ländlicher Bezirksgerichte mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers, zu Gericht oder einer anderen Behörde vorgeführt werden. Können Gefangene nicht zu Gericht vorgeführt werden, so können sie Parteivorbringen irgendwelcher Art nicht mündlich zu gerichtlichem Protokoll, sie müssen vielmehr solches Vorbringens schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anbringen. Keinesfalls können sie begehren, daß sich ein Richter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtes zur Entgegennahme ihres Vorbringens in das Gefangenhaus begibt. Eingaben von Gefangenen, bei denen die Einhaltung von Fristen in Betracht kommt, sind unverzüglich weiterzuleiten.