Art. 2 GTG

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2005 bis 31.12.9999
Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 43, 79a bis 79j, 81, 85, 87, 89,

101e und 109, BGBl. Nr. 510/1994)

(1) Die §§ 4§§ 2, 39a11, 4124, 4330, 5865, 6066, 8167, 8568, 8768a, 8969, 101b bis71, 71a, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 88, 101e, 105, 107, 109, ausgenommen Abs. 2 Z 3, und 111 Z 19109 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998BGBl. I Nr. 127/2005 treten mit 1. Juli 1998dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 23, 40, 79azum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraftzu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.

(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.

(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäßVerordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bestellten Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Stand vor dem 07.08.2001

In Kraft vom 23.05.1998 bis 07.08.2001
Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 43, 79a bis 79j, 81, 85, 87, 89,

101e und 109, BGBl. Nr. 510/1994)

(1) Die §§ 4§§ 2, 39a11, 4124, 4330, 5865, 6066, 8167, 8568, 8768a, 8969, 101b bis71, 71a, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 88, 101e, 105, 107, 109, ausgenommen Abs. 2 Z 3, und 111 Z 19109 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998BGBl. I Nr. 127/2005 treten mit 1. Juli 1998dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 23, 40, 79azum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraftzu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.

(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.

(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäßVerordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bestellten Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

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