§ 33 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 33,§ 33 GehG (1weggefallen) Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach § 31 gehabt hat, undder Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach Paragraph 31, gehabt hat, und
  2. 2.Ziffer 2für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
    1. a)Litera akeiner dieser Ansprüche besteht und auch
    2. b)Litera bkeine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andereAbsatz eins, ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Absatz eins, angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
    1. 1.Ziffer einsnicht unter die Voraussetzungen des Abs. 1 fallende undnicht unter die Voraussetzungen des Absatz eins, fallende und
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.
  2. (3)Absatz 3Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wennEin Fixgehalt nach Paragraph 31, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, undder Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und
    2. 2.Ziffer 2für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
      1. a)Litera akein solcher Anspruch besteht und auch
      2. b)Litera bkeine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
  3. (4)Absatz 4Bei Anwendung des Abs. 3 ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus § 32 ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 3 ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.Bei Anwendung des Absatz 3, ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus Paragraph 32, ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.
  4. (5)Absatz 5Die Anwendung der Abs. 3 und 4 schließt eine Anwendung der Abs. 1 und 2 aus.Die Anwendung der Absatz 3 und 4 schließt eine Anwendung der Absatz eins und 2 aus.
seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002
Paragraph 33,§ 33 GehG (1weggefallen) Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach § 31 gehabt hat, undder Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach Paragraph 31, gehabt hat, und
  2. 2.Ziffer 2für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
    1. a)Litera akeiner dieser Ansprüche besteht und auch
    2. b)Litera bkeine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andereAbsatz eins, ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Absatz eins, angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
    1. 1.Ziffer einsnicht unter die Voraussetzungen des Abs. 1 fallende undnicht unter die Voraussetzungen des Absatz eins, fallende und
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.
  2. (3)Absatz 3Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wennEin Fixgehalt nach Paragraph 31, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, undder Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und
    2. 2.Ziffer 2für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
      1. a)Litera akein solcher Anspruch besteht und auch
      2. b)Litera bkeine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
  3. (4)Absatz 4Bei Anwendung des Abs. 3 ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus § 32 ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 3 ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.Bei Anwendung des Absatz 3, ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus Paragraph 32, ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.
  4. (5)Absatz 5Die Anwendung der Abs. 3 und 4 schließt eine Anwendung der Abs. 1 und 2 aus.Die Anwendung der Absatz 3 und 4 schließt eine Anwendung der Absatz eins und 2 aus.
seit 01.01.2003 weggefallen.

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