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besonderen Fällen
§ 33 GehG. (1weggefallen) Eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
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(2) Absseit 01.01.2003 weggefallen. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
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(3) Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
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(4) Bei Anwendung des Abs. 3 ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus § 32 ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 3 ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.
(5) Die Anwendung der Abs. 3 und 4 schließt eine Anwendung der Abs. 1 und 2 aus.
besonderen Fällen
§ 33 GehG. (1weggefallen) Eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
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(2) Absseit 01.01.2003 weggefallen. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
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(3) Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
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(4) Bei Anwendung des Abs. 3 ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus § 32 ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 3 ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.
(5) Die Anwendung der Abs. 3 und 4 schließt eine Anwendung der Abs. 1 und 2 aus.