§ 33 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Ruhegenußfähigkeit einer Funktionszulage oder des Fixgehaltes in

besonderen Fällen

§ 33 GehG. (1weggefallen) Eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

1.

der Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach § 31 gehabt hat, und

2.

für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes

a)

keiner dieser Ansprüche besteht und auch

b)

keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.

(2) Absseit 01.01.2003 weggefallen. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere

1.

nicht unter die Voraussetzungen des Abs. 1 fallende und

2.

zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.

(3) Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

1.

der Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und

2.

für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes

a)

kein solcher Anspruch besteht und auch

b)

keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.

(4) Bei Anwendung des Abs. 3 ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus § 32 ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 3 ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.

(5) Die Anwendung der Abs. 3 und 4 schließt eine Anwendung der Abs. 1 und 2 aus.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002
Ruhegenußfähigkeit einer Funktionszulage oder des Fixgehaltes in

besonderen Fällen

§ 33 GehG. (1weggefallen) Eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

1.

der Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach § 31 gehabt hat, und

2.

für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes

a)

keiner dieser Ansprüche besteht und auch

b)

keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.

(2) Absseit 01.01.2003 weggefallen. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere

1.

nicht unter die Voraussetzungen des Abs. 1 fallende und

2.

zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.

(3) Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

1.

der Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und

2.

für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes

a)

kein solcher Anspruch besteht und auch

b)

keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.

(4) Bei Anwendung des Abs. 3 ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus § 32 ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 3 ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.

(5) Die Anwendung der Abs. 3 und 4 schließt eine Anwendung der Abs. 1 und 2 aus.

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