§ 51c GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
§ 51c GehG. (1weggefallen) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien, Fakultätskollegien und der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulageseit 01.10.1997 weggefallen.

(2) Bei der Bemessung der Amtszulage ist auf die mit der betreffenden Funktion verbundene besondere Verantwortung und auf die durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber der hauptberuflichen Funktion als Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. Eine allfällige gänzliche oder teilweise Befreiung von den Dienstpflichten als Universitätslehrer ist zu berücksichtigen.

(3) Mit dieser Amtszulage gelten alle mit der Ausübung der betreffenden akademischen Funktion verbundenen Mehrbelastungen als abgegolten.

(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(5) Wird die im Abs. 1 genannte Funktion länger als einen Monat hindurch nicht ausgeübt, ruht der Anspruch auf Amtszulage bis zur Wiederausübung der Funktion.

(6) Während des Ruhens der Amtszulage gemäß Abs. 5 gebührt dem Stellvertreter die Amtszulage in dem Ausmaß, auf das der Vertretene Anspruch gehabt hätte.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 15.02.1997 bis 30.09.1997
§ 51c GehG. (1weggefallen) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien, Fakultätskollegien und der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulageseit 01.10.1997 weggefallen.

(2) Bei der Bemessung der Amtszulage ist auf die mit der betreffenden Funktion verbundene besondere Verantwortung und auf die durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber der hauptberuflichen Funktion als Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. Eine allfällige gänzliche oder teilweise Befreiung von den Dienstpflichten als Universitätslehrer ist zu berücksichtigen.

(3) Mit dieser Amtszulage gelten alle mit der Ausübung der betreffenden akademischen Funktion verbundenen Mehrbelastungen als abgegolten.

(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(5) Wird die im Abs. 1 genannte Funktion länger als einen Monat hindurch nicht ausgeübt, ruht der Anspruch auf Amtszulage bis zur Wiederausübung der Funktion.

(6) Während des Ruhens der Amtszulage gemäß Abs. 5 gebührt dem Stellvertreter die Amtszulage in dem Ausmaß, auf das der Vertretene Anspruch gehabt hätte.

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