§ 53 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999
Amtszulagen

§ 53 GehG. (1weggefallen) Den in Absseit 01.03.2002 weggefallen. 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß KH-OG und AOG gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.

(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.

(3) Es werden zugewiesen

------------------------------------------------------------------

der Amtszu-

lagengruppe I II III IV

------------------------------------------------------------------

Universitäten mehr als mehr als mehr als 2 000 oder

(Universitäten 10 000 5 000 2 000 weniger

der Künste) Hörern Hörern Hörern Hörern

mit

------------------------------------------------------------------

Fakultäten mehr als mehr als mehr als 2 000 oder

mit 10 000 5 000 2 000 weniger

Hörern Hörern Hörern Hörern

(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr

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in der Amtszu- I II III IV

lagengruppe -------------------------------------------------

Schilling

------------------------------------------------------------------

für den Rektor 130 000 105 000 85 000 70 000

------------------------------------------------------------------

für den Dekan 70 000 60 000 45 000 30 000

(5) Dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Stellvertreter des Dekans gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.

(6) Für Abteilungsleiter (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Kunsthochschülern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.

(7) Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.

(8) Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.

(9) Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 14.01.2000 bis 28.02.2002
Amtszulagen

§ 53 GehG. (1weggefallen) Den in Absseit 01.03.2002 weggefallen. 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß KH-OG und AOG gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.

(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.

(3) Es werden zugewiesen

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der Amtszu-

lagengruppe I II III IV

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Universitäten mehr als mehr als mehr als 2 000 oder

(Universitäten 10 000 5 000 2 000 weniger

der Künste) Hörern Hörern Hörern Hörern

mit

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Fakultäten mehr als mehr als mehr als 2 000 oder

mit 10 000 5 000 2 000 weniger

Hörern Hörern Hörern Hörern

(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr

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in der Amtszu- I II III IV

lagengruppe -------------------------------------------------

Schilling

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für den Rektor 130 000 105 000 85 000 70 000

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für den Dekan 70 000 60 000 45 000 30 000

(5) Dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Stellvertreter des Dekans gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.

(6) Für Abteilungsleiter (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Kunsthochschülern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.

(7) Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.

(8) Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.

(9) Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.

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