§ 85d GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.12.9999
§ 85d GehG. (1weggefallen) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 291 Sseit 01.10.1994 weggefallen.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

die Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und

2.

sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.

(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.09.1994
§ 85d GehG. (1weggefallen) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 291 Sseit 01.10.1994 weggefallen.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

die Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und

2.

sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.

(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.

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