§ 85d GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 85 d,§ 85d GehG (1weggefallen) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 291 Sseit 01.10.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daßAuf die im Absatz eins, angeführten Beamten sind die Paragraphen 30 b und 30c in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz sowie der Paragraph 77, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und
    2. 2.Ziffer 2sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im Paragraph 77, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im Paragraph 77, Absatz eins, genannten Betrages erhöht.
  2. (3)Absatz 3§ 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.09.1994
Paragraph 85 d,§ 85d GehG (1weggefallen) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 291 Sseit 01.10.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daßAuf die im Absatz eins, angeführten Beamten sind die Paragraphen 30 b und 30c in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz sowie der Paragraph 77, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und
    2. 2.Ziffer 2sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im Paragraph 77, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im Paragraph 77, Absatz eins, genannten Betrages erhöht.
  2. (3)Absatz 3§ 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.

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