§ 88 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 88,§ 88 GehG (1weggefallen) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähigseit 01.01.2003 weggefallen. Scheidet die Berufsmilitärperson während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der der Berufsmilitärperson zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn sie in der Funktion geblieben wäre, die sie unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.

  1. (2)Absatz 2In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die die Berufsmilitärperson auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
  2. (3)Absatz 3Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
    1. 1.Ziffer einsbei einer Anspruchsdauer von
      1. a)Litera avier Jahren unter Abzug von 50%,
      2. b)Litera bfünf Jahren unter Abzug von 40%,
      3. c)Litera csechs Jahren unter Abzug von 30%,
      4. d)Litera dsieben Jahren unter Abzug von 20%,
      5. e)Litera eacht Jahren unter Abzug von 10%
      des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den sie beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits unddes Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Absatz eins und 2, auf den sie beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
  3. (4)Absatz 4In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen die Berufsmilitärperson im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
  4. (5)Absatz 5Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sieHat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5,, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat undgemäß Absatz 3, Ziffer 2, die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
    2. 2.Ziffer 2der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002
Paragraph 88,§ 88 GehG (1weggefallen) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähigseit 01.01.2003 weggefallen. Scheidet die Berufsmilitärperson während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der der Berufsmilitärperson zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn sie in der Funktion geblieben wäre, die sie unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.

  1. (2)Absatz 2In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die die Berufsmilitärperson auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
  2. (3)Absatz 3Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
    1. 1.Ziffer einsbei einer Anspruchsdauer von
      1. a)Litera avier Jahren unter Abzug von 50%,
      2. b)Litera bfünf Jahren unter Abzug von 40%,
      3. c)Litera csechs Jahren unter Abzug von 30%,
      4. d)Litera dsieben Jahren unter Abzug von 20%,
      5. e)Litera eacht Jahren unter Abzug von 10%
      des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den sie beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits unddes Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Absatz eins und 2, auf den sie beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
  3. (4)Absatz 4In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen die Berufsmilitärperson im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
  4. (5)Absatz 5Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sieHat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5,, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat undgemäß Absatz 3, Ziffer 2, die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
    2. 2.Ziffer 2der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

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