Anl. 4 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 3 undAnl. 4 des Gehaltsgesetzes 1956Nebenleistungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956

  1. A.AAn Praxisvolksschulen die Verwaltung der
    1. 1.Ziffer einsLehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
    2. 2.Ziffer 2Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
    3. 3.Ziffer 3Bücherei,
    4. 4.Ziffer 4Schulwerkstätte,
    5. 5.Ziffer 5Turnsaaleinrichtung.
  2. B.BAn Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an Praxishauptschulen die Verwaltung der
    1. 1.Ziffer einsSammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
    2. 2.Ziffer 2Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
    3. 3.Ziffer 3Sammlung für Physik und Chemie,
    4. 4.Ziffer 4Bücherei,
    5. 5.Ziffer 5Schulwerkstätte,
    6. 6.Ziffer 6Lehrküche,
    7. 7.Ziffer 7Lehrgarten,
    8. 8.Ziffer 8audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
    9. 9.Ziffer 9Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.
  3. C.CAn mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI
    1. 1.Ziffer einsmit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder
    2. 2.Ziffer 2in einem geringeren Ausmaß
unterrichtetGehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.08.2018
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 3 undAnl. 4 des Gehaltsgesetzes 1956Nebenleistungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956

  1. A.AAn Praxisvolksschulen die Verwaltung der
    1. 1.Ziffer einsLehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
    2. 2.Ziffer 2Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
    3. 3.Ziffer 3Bücherei,
    4. 4.Ziffer 4Schulwerkstätte,
    5. 5.Ziffer 5Turnsaaleinrichtung.
  2. B.BAn Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an Praxishauptschulen die Verwaltung der
    1. 1.Ziffer einsSammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
    2. 2.Ziffer 2Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
    3. 3.Ziffer 3Sammlung für Physik und Chemie,
    4. 4.Ziffer 4Bücherei,
    5. 5.Ziffer 5Schulwerkstätte,
    6. 6.Ziffer 6Lehrküche,
    7. 7.Ziffer 7Lehrgarten,
    8. 8.Ziffer 8audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
    9. 9.Ziffer 9Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.
  3. C.CAn mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI
    1. 1.Ziffer einsmit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder
    2. 2.Ziffer 2in einem geringeren Ausmaß
unterrichtetGehG seit 31.08.2018 weggefallen.

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