§ 12b GGBG (weggefallen)

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
  2. (2)Absatz 2Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur
    1. 1.Ziffer einsdafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, unddafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Absatz 7,), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und
    3. 3.Ziffer 3sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.
  5. (5)Absatz 5Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.Kontrollen gemäß den Paragraphen 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.
  6. (6)Absatz 6Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.Die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.
  7. (7)Absatz 7Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsspezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
    2. 2.Ziffer 2Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;
    3. 3.Ziffer 3Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
    4. 4.Ziffer 4klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
      1. a)Litera aUnterweisung;
      2. b)Litera bSicherungspolitik (zB Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
      3. c)Litera cBetriebsverfahren (zB Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);
      4. d)Litera dfür die Verringerung der Risiken für die Sicherung zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
    5. 5.Ziffer 5wirksame und aktualisierte Verfahren, wie Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;
    6. 6.Ziffer 6Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.
  8. (8)Absatz 8Es sind Schutzvorrichtungen oder -ausrüstungen zu verwenden oder Schutzverfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass Züge oder Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, oder deren Ladungen gestohlen werden. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.
  9. (9)Absatz 9Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 sowie die Bestimmung in § 11 Abs. 3 Z 13 gelten nicht, wennDie Vorschriften der Absatz eins bis 8 sowie die Bestimmung in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 13, gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei der Beförderung gemäß § 1 Z 1 die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen undbei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und
    2. 2.Ziffer 2bei der Beförderung gemäß § 1 Z 2 die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen undbei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und
    3. 3.Ziffer 3bei der Beförderung gemäß § 1 Z 3, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengenbei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengen
    nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt angeführt sind.nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt angeführt sind.
§ 12b GGBG (weggefallen) seit 21.05.2011 weggefallen.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 28.10.2005 bis 20.05.2011
  1. (1)Absatz einsAlle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
  2. (2)Absatz 2Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur
    1. 1.Ziffer einsdafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, unddafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Absatz 7,), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und
    3. 3.Ziffer 3sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.
  5. (5)Absatz 5Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.Kontrollen gemäß den Paragraphen 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.
  6. (6)Absatz 6Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.Die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.
  7. (7)Absatz 7Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsspezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
    2. 2.Ziffer 2Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;
    3. 3.Ziffer 3Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
    4. 4.Ziffer 4klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
      1. a)Litera aUnterweisung;
      2. b)Litera bSicherungspolitik (zB Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
      3. c)Litera cBetriebsverfahren (zB Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);
      4. d)Litera dfür die Verringerung der Risiken für die Sicherung zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
    5. 5.Ziffer 5wirksame und aktualisierte Verfahren, wie Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;
    6. 6.Ziffer 6Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.
  8. (8)Absatz 8Es sind Schutzvorrichtungen oder -ausrüstungen zu verwenden oder Schutzverfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass Züge oder Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, oder deren Ladungen gestohlen werden. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.
  9. (9)Absatz 9Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 sowie die Bestimmung in § 11 Abs. 3 Z 13 gelten nicht, wennDie Vorschriften der Absatz eins bis 8 sowie die Bestimmung in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 13, gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei der Beförderung gemäß § 1 Z 1 die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen undbei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und
    2. 2.Ziffer 2bei der Beförderung gemäß § 1 Z 2 die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen undbei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und
    3. 3.Ziffer 3bei der Beförderung gemäß § 1 Z 3, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengenbei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengen
    nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt angeführt sind.nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt angeführt sind.
§ 12b GGBG (weggefallen) seit 21.05.2011 weggefallen.

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