§ 18 GGBG (weggefallen)

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 16 Abs. 7 jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 8 zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 zu untersagen oder einzuschränken ist.Die gemäß Paragraph 16, Absatz 7, jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu untersagen oder einzuschränken ist.
  2. (2)Absatz 2Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß § 16 Abs. 5 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
  5. (5)Absatz 5Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 8 sowie gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraph 8, Absatz 8, sowie gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
§ 18 GGBG (weggefallen) seit 01.08.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.09.1998 bis 31.07.2007
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 16 Abs. 7 jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 8 zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 zu untersagen oder einzuschränken ist.Die gemäß Paragraph 16, Absatz 7, jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu untersagen oder einzuschränken ist.
  2. (2)Absatz 2Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß § 16 Abs. 5 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
  5. (5)Absatz 5Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 8 sowie gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraph 8, Absatz 8, sowie gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
§ 18 GGBG (weggefallen) seit 01.08.2007 weggefallen.

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