§ 18 GGBG (weggefallen)

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und

der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

§ 18 GGBG (1weggefallen) Die gemäß § 16 Abs. 7 jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 8 zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 zu untersagen oder einzuschränken istseit 01.08.2007 weggefallen.

(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß § 16 Abs. 5 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.

(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.

(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 8 sowie gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.09.1998 bis 31.07.2007
Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und

der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

§ 18 GGBG (1weggefallen) Die gemäß § 16 Abs. 7 jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 8 zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 zu untersagen oder einzuschränken istseit 01.08.2007 weggefallen.

(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß § 16 Abs. 5 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.

(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.

(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 8 sowie gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

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