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Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.
Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.