§ 24a GGBG (weggefallen)

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondereDer Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
    5. 5.Ziffer 5sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
    6. 6.Ziffer 6sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
    7. 7.Ziffer 7sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und
    8. 8.Ziffer 8sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.Abweichend von Paragraph 3, Ziffer 2, wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der BefüllerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
    1. 1.Ziffer einssofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen,
    4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und
    5. 5.Ziffer 5die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.die sonstigen in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der VerladerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 8, erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
    2. 2.Ziffer 2die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der EmpfängerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 9, erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger
    1. 1.Ziffer einsdie in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;
    2. 2.Ziffer 2sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
    3. 3.Ziffer 3in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;in den auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können, und
    5. 5.Ziffer 5sich zu vergewissern, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.
§ 24a GGBG (weggefallen) seit 21.05.2011 weggefallen.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 28.10.2005 bis 20.05.2011
  1. (1)Absatz einsDer Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondereDer Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
    5. 5.Ziffer 5sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
    6. 6.Ziffer 6sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
    7. 7.Ziffer 7sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und
    8. 8.Ziffer 8sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.Abweichend von Paragraph 3, Ziffer 2, wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der BefüllerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
    1. 1.Ziffer einssofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen,
    4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und
    5. 5.Ziffer 5die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.die sonstigen in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der VerladerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 8, erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
    2. 2.Ziffer 2die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der EmpfängerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 9, erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger
    1. 1.Ziffer einsdie in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;
    2. 2.Ziffer 2sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
    3. 3.Ziffer 3in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;in den auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können, und
    5. 5.Ziffer 5sich zu vergewissern, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.
§ 24a GGBG (weggefallen) seit 21.05.2011 weggefallen.

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