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(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 581 Euro und
2. für den Bescheid über die Änderung der
Anerkennung ...................................... 145 Euro.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 581 Euro und
2. für den Bescheid über die Änderung der
Anerkennung ...................................... 145 Euro.