§ 60 GebAG (weggefallen)

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Begriffsbestimmung

§ 60 GebAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Vertrauensperson an der Sitzung der Kommission.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994
Begriffsbestimmung

§ 60 GebAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Vertrauensperson an der Sitzung der Kommission.

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