§ 63 GebAG (weggefallen)

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Zahlung der Gebühr§ 63 GebAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Erstattung

§ 63. Die Gebühren sind für Vertrauenspersonen in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen aus Gemeindemitteln, für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft vorzuschießen und der auszahlenden Stelle von den Oberlandesgerichten zu erstatten. Die auszahlenden Stellen haben die Erstattung aller vorgeschossenen Gebühren, jeweils für ein Jahr gesammelt, bei den Oberlandesgerichten anzusprechen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994
Zahlung der Gebühr§ 63 GebAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Erstattung

§ 63. Die Gebühren sind für Vertrauenspersonen in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen aus Gemeindemitteln, für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft vorzuschießen und der auszahlenden Stelle von den Oberlandesgerichten zu erstatten. Die auszahlenden Stellen haben die Erstattung aller vorgeschossenen Gebühren, jeweils für ein Jahr gesammelt, bei den Oberlandesgerichten anzusprechen.

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