§ 51 GMG (weggefallen)

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
VIII. GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

§ 51 GMG. (1weggefallen) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß § 166 Absseit 01.07.2005 weggefallen. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1 sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 30.06.2005
VIII. GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

§ 51 GMG. (1weggefallen) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß § 166 Absseit 01.07.2005 weggefallen. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1 sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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