§ 51 GMG (weggefallen)

Gebrauchsmustergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 52/1979, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16§ 51 GMG, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt.Paragraph 51, (1weggefallen) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.07.2005 weggefallen. 52 aus 1979,, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die Paragraphen 16,, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß Paragraph 166, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, auf die im Paragraph 16, des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß Paragraph 46, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt.

  1. (2)Absatz 2Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1 sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf Anmeldungen gemäß Absatz eins, sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Absatz eins, verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 30.06.2005
BGBl. Nr. 52/1979, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16§ 51 GMG, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt.Paragraph 51, (1weggefallen) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.07.2005 weggefallen. 52 aus 1979,, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die Paragraphen 16,, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß Paragraph 166, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, auf die im Paragraph 16, des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß Paragraph 46, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt.

  1. (2)Absatz 2Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1 sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf Anmeldungen gemäß Absatz eins, sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Absatz eins, verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten