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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf die Verpflichtung gemäß Abs. 1 erst nach Anhörung des gemäß Abs. 4 eingerichteten Beirates und nur dann übernehmen, wenn
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(3) Der Garantienehmer hat den garantierten Teil der Forderung in der jeweiligen Höhe als Vermögen auszuweisen; wird die Garantie jedoch in längeren Zeiträumen als einem Jahr vermindert, können zwischenzeitlich Rückstellungen steuerwirksam bis zur Höhe des Betrages vorgenommen werden, um den die Garantie von einem Stichtag zum folgenden vermindert wird.
(4) Beim Bundesministerium für Finanzen wird ein Beirat zur Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Ausübung seiner Kompetenzen gemäß § 1a eingerichtet. In diesen Beirat entsendet zwei Mitglieder der Bundesminister für Finanzen und je ein Mitglied jede der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf die Verpflichtung gemäß Abs. 1 erst nach Anhörung des gemäß Abs. 4 eingerichteten Beirates und nur dann übernehmen, wenn
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(3) Der Garantienehmer hat den garantierten Teil der Forderung in der jeweiligen Höhe als Vermögen auszuweisen; wird die Garantie jedoch in längeren Zeiträumen als einem Jahr vermindert, können zwischenzeitlich Rückstellungen steuerwirksam bis zur Höhe des Betrages vorgenommen werden, um den die Garantie von einem Stichtag zum folgenden vermindert wird.
(4) Beim Bundesministerium für Finanzen wird ein Beirat zur Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Ausübung seiner Kompetenzen gemäß § 1a eingerichtet. In diesen Beirat entsendet zwei Mitglieder der Bundesminister für Finanzen und je ein Mitglied jede der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.