§ 12 GarantieG (weggefallen)

Garantiegesetz 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
§ 12 GarantieG (weggefallen) seit 01.10.2002 weggefallen. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 1b Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland durch Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland eingesetzt werden können.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.08.1996 bis 30.09.2002
§ 12 GarantieG (weggefallen) seit 01.10.2002 weggefallen. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 1b Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland durch Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland eingesetzt werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten