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§ 9 FMG 1999. (1weggefallen) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Zusatzstoffes zu beantragen, der an einen Zulassungsinhaber gebunden ist, haben vor der Durchführung von toxikologischen Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzufragen, ob der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen istseit 11.08.2005 weggefallen.
(2) Ist der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Zulassungsinhaber über die beabsichtigte Antragstellung und den Zulassungswerber unter Angabe von Namen und Anschrift des Zulassungsinhabers zu verständigen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Zulassungsinhaber mit Bescheid vorzuschreiben, dem Zulassungswerber die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Verwertung der Informationen einigen können.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von einem Jahr nach dem Einlangen des Antrages keine Einigung zwischen dem Zulassungsinhaber und dem Zulassungswerber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(5) Der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
§ 9 FMG 1999. (1weggefallen) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Zusatzstoffes zu beantragen, der an einen Zulassungsinhaber gebunden ist, haben vor der Durchführung von toxikologischen Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzufragen, ob der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen istseit 11.08.2005 weggefallen.
(2) Ist der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Zulassungsinhaber über die beabsichtigte Antragstellung und den Zulassungswerber unter Angabe von Namen und Anschrift des Zulassungsinhabers zu verständigen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Zulassungsinhaber mit Bescheid vorzuschreiben, dem Zulassungswerber die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Verwertung der Informationen einigen können.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von einem Jahr nach dem Einlangen des Antrages keine Einigung zwischen dem Zulassungsinhaber und dem Zulassungswerber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(5) Der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.