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Bundeskanzleramt
Art. 2 § 6. FVG (1)(Anm.: Erster Satz aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Z 50.weggefallen) Weiters obliegt dem Bundeskanzleramt der unmittelbare Verkehr mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerikaseit 01.04.2000 weggefallen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)
Bundeskanzleramt
Art. 2 § 6. FVG (1)(Anm.: Erster Satz aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Z 50.weggefallen) Weiters obliegt dem Bundeskanzleramt der unmittelbare Verkehr mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerikaseit 01.04.2000 weggefallen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)