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(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann, erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr als zehn Jahren beantragt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.
(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff- oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das Einvernehmen mit der für das betreffende Gewässer zuständigen Schiffahrtsbehörde herzustellen.
(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann, erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr als zehn Jahren beantragt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.
(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff- oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das Einvernehmen mit der für das betreffende Gewässer zuständigen Schiffahrtsbehörde herzustellen.