§ 75 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
Die Trift darf nur bewilligt werden, wenn sie nicht mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Sachen verbunden ist und ihr nicht öffentliche Interessen entgegenstehen§ 75 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
Die Trift darf nur bewilligt werden, wenn sie nicht mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Sachen verbunden ist und ihr nicht öffentliche Interessen entgegenstehen§ 75 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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