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(2) Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.
(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(2) Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.
(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.