§ 76 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Einlangen von Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon gemäß § 75 abzuweisen sind, ohne Verzug in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls an Ort und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen.Das Einlangen von Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon gemäß Paragraph 75, abzuweisen sind, ohne Verzug in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls an Ort und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.
  3. (3)Absatz 3Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Absatz 2, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 76 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDas Einlangen von Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon gemäß § 75 abzuweisen sind, ohne Verzug in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls an Ort und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen.Das Einlangen von Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon gemäß Paragraph 75, abzuweisen sind, ohne Verzug in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls an Ort und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.
  3. (3)Absatz 3Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Absatz 2, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 76 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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