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(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung der zu triftenden oder getrifteten Hölzer treffen, den Nachweis des Eigentums am Holz verlangen und die Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände entsprechende Maßnahmen anordnen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung der zu triftenden oder getrifteten Hölzer treffen, den Nachweis des Eigentums am Holz verlangen und die Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände entsprechende Maßnahmen anordnen.