§ 77 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 77 ForstG (1weggefallen) Die Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die 20 Jahre nicht übersteigen darf, zu erteilenseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung der zu triftenden oder getrifteten Hölzer treffen, den Nachweis des Eigentums am Holz verlangen und die Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände entsprechende Maßnahmen anordnen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 77 ForstG (1weggefallen) Die Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die 20 Jahre nicht übersteigen darf, zu erteilenseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung der zu triftenden oder getrifteten Hölzer treffen, den Nachweis des Eigentums am Holz verlangen und die Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände entsprechende Maßnahmen anordnen.

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