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Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963,, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963,, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.