§ 83 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies alba) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 zulässig.Das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies alba) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 zulässig.
  2. (2)Absatz 2Tannenchristbäume sowie Tannenreisig dürfen nur gewonnen werden
    1. a)Litera aim Rahmen von Fällungen gemäß den Bestimmungen der §§ 85 bis 94 sowie im Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit durch diese die Bestandsmischung und der Bestandsaufbau nicht gefährdet werden,im Rahmen von Fällungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 85 bis 94 sowie im Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit durch diese die Bestandsmischung und der Bestandsaufbau nicht gefährdet werden,
    2. b)Litera bauf Grundflächen, die der Christbaumzucht oder Schmuckreisiggewinnung dienen oder über die energiewirtschaftliche Leitungsanlagen führen, oder
    3. c)Litera cfür den Eigengebrauch des Waldeigentümers.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann kann über den Rahmen des Abs. 2 hinaus für bestimmte Gebiete die Gewinnung von Tannenchristbäumen durch Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch der Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten nicht gefährdet wird.Der Landeshauptmann kann über den Rahmen des Absatz 2, hinaus für bestimmte Gebiete die Gewinnung von Tannenchristbäumen durch Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch der Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten nicht gefährdet wird.
  4. (4)Absatz 4Tannenchristbäume dürfen nur befördert oder feilgehalten werden, wenn sie durch Plomben, die über die Herkunft des Baumes Auskunft geben, gekennzeichnet sind. Die Plombe ist vor dem Abtransport aus dem Betriebsbereich (Wald oder Christbaumkultur außerhalb des Waldes) vom Verfügungsberechtigten am Baum leicht sichtbar anzubringen.
  5. (5)Absatz 5Der Grundeigentümer hat die voraussichtlich benötigte Anzahl an Plomben unter Bekanntgabe der Gewinnungsorte der Tannenchristbäume sowie unter Beantragung eines Ausfolgetermines so rechtzeitig bei der Behörde anzufordern, daß diese die Zulässigkeit der Gewinnung nach Abs. 2 im Rahmen der Forstaufsicht überprüfen kann. Die Behörde hat die Plomben binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Anforderung zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die Weitergabe dieser Plomben durch den Grundeigentümer ist verboten. Hat die Behörde Bedenken, daß die Tannenchristbaumgewinnung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, so hat sie gemäß § 172 vorzugehen.Der Grundeigentümer hat die voraussichtlich benötigte Anzahl an Plomben unter Bekanntgabe der Gewinnungsorte der Tannenchristbäume sowie unter Beantragung eines Ausfolgetermines so rechtzeitig bei der Behörde anzufordern, daß diese die Zulässigkeit der Gewinnung nach Absatz 2, im Rahmen der Forstaufsicht überprüfen kann. Die Behörde hat die Plomben binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Anforderung zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die Weitergabe dieser Plomben durch den Grundeigentümer ist verboten. Hat die Behörde Bedenken, daß die Tannenchristbaumgewinnung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, so hat sie gemäß Paragraph 172, vorzugehen.
  6. (6)Absatz 6Nähere Vorschriften über die Form der Plomben, ihre Beschriftung zur Feststellung der Herkunft sowie über die Art und Weise der Befestigung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
  7. (7)Absatz 7Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 und der nach Abs. 6 zu erlassenden Verordnung zu überprüfen.Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 4 und der nach Absatz 6, zu erlassenden Verordnung zu überprüfen.
§ 83 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDas Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies alba) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 zulässig.Das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies alba) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 zulässig.
  2. (2)Absatz 2Tannenchristbäume sowie Tannenreisig dürfen nur gewonnen werden
    1. a)Litera aim Rahmen von Fällungen gemäß den Bestimmungen der §§ 85 bis 94 sowie im Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit durch diese die Bestandsmischung und der Bestandsaufbau nicht gefährdet werden,im Rahmen von Fällungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 85 bis 94 sowie im Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit durch diese die Bestandsmischung und der Bestandsaufbau nicht gefährdet werden,
    2. b)Litera bauf Grundflächen, die der Christbaumzucht oder Schmuckreisiggewinnung dienen oder über die energiewirtschaftliche Leitungsanlagen führen, oder
    3. c)Litera cfür den Eigengebrauch des Waldeigentümers.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann kann über den Rahmen des Abs. 2 hinaus für bestimmte Gebiete die Gewinnung von Tannenchristbäumen durch Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch der Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten nicht gefährdet wird.Der Landeshauptmann kann über den Rahmen des Absatz 2, hinaus für bestimmte Gebiete die Gewinnung von Tannenchristbäumen durch Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch der Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten nicht gefährdet wird.
  4. (4)Absatz 4Tannenchristbäume dürfen nur befördert oder feilgehalten werden, wenn sie durch Plomben, die über die Herkunft des Baumes Auskunft geben, gekennzeichnet sind. Die Plombe ist vor dem Abtransport aus dem Betriebsbereich (Wald oder Christbaumkultur außerhalb des Waldes) vom Verfügungsberechtigten am Baum leicht sichtbar anzubringen.
  5. (5)Absatz 5Der Grundeigentümer hat die voraussichtlich benötigte Anzahl an Plomben unter Bekanntgabe der Gewinnungsorte der Tannenchristbäume sowie unter Beantragung eines Ausfolgetermines so rechtzeitig bei der Behörde anzufordern, daß diese die Zulässigkeit der Gewinnung nach Abs. 2 im Rahmen der Forstaufsicht überprüfen kann. Die Behörde hat die Plomben binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Anforderung zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die Weitergabe dieser Plomben durch den Grundeigentümer ist verboten. Hat die Behörde Bedenken, daß die Tannenchristbaumgewinnung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, so hat sie gemäß § 172 vorzugehen.Der Grundeigentümer hat die voraussichtlich benötigte Anzahl an Plomben unter Bekanntgabe der Gewinnungsorte der Tannenchristbäume sowie unter Beantragung eines Ausfolgetermines so rechtzeitig bei der Behörde anzufordern, daß diese die Zulässigkeit der Gewinnung nach Absatz 2, im Rahmen der Forstaufsicht überprüfen kann. Die Behörde hat die Plomben binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Anforderung zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die Weitergabe dieser Plomben durch den Grundeigentümer ist verboten. Hat die Behörde Bedenken, daß die Tannenchristbaumgewinnung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, so hat sie gemäß Paragraph 172, vorzugehen.
  6. (6)Absatz 6Nähere Vorschriften über die Form der Plomben, ihre Beschriftung zur Feststellung der Herkunft sowie über die Art und Weise der Befestigung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
  7. (7)Absatz 7Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 und der nach Abs. 6 zu erlassenden Verordnung zu überprüfen.Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 4 und der nach Absatz 6, zu erlassenden Verordnung zu überprüfen.
§ 83 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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