§ 84 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann, soweit dies zur Hintanhaltung einer unbefugten Entnahme von anderen Christbäumen als Tannenchristbäumen (Abies alba) oder von Reisig im Interesse des Schutzes des Waldes und der Sicherung des Eigentums erforderlich erscheint, für das Bundesland oder für bestimmte Waldgebiete desselben durch Verordnung bestimmen, daß
    1. a)Litera awaldfremde Personen in einem Wald dieses Gebietes solche Christbäume nur gewinnen dürfen, wenn sie über eine Bescheinigung verfügen, in der vom Waldeigentümer die Berechtigung zur Gewinnung, Zeit und Ort der Gewinnung sowie die bewilligte Menge der Christbäume bestätigt ist, oder
    2. b)Litera bdiese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des § 83 Abs. 4 bis 6 zu versehen sind,diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 4 bis 6 zu versehen sind,
    3. c)Litera cfür Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der lit. a sinngemäß zu gelten hat.für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der Litera a, sinngemäß zu gelten hat.
  2. (2)Absatz 2Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.Wurde eine Verordnung gemäß Absatz eins, Litera a, oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.
§ 84 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann, soweit dies zur Hintanhaltung einer unbefugten Entnahme von anderen Christbäumen als Tannenchristbäumen (Abies alba) oder von Reisig im Interesse des Schutzes des Waldes und der Sicherung des Eigentums erforderlich erscheint, für das Bundesland oder für bestimmte Waldgebiete desselben durch Verordnung bestimmen, daß
    1. a)Litera awaldfremde Personen in einem Wald dieses Gebietes solche Christbäume nur gewinnen dürfen, wenn sie über eine Bescheinigung verfügen, in der vom Waldeigentümer die Berechtigung zur Gewinnung, Zeit und Ort der Gewinnung sowie die bewilligte Menge der Christbäume bestätigt ist, oder
    2. b)Litera bdiese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des § 83 Abs. 4 bis 6 zu versehen sind,diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 4 bis 6 zu versehen sind,
    3. c)Litera cfür Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der lit. a sinngemäß zu gelten hat.für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der Litera a, sinngemäß zu gelten hat.
  2. (2)Absatz 2Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.Wurde eine Verordnung gemäß Absatz eins, Litera a, oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.
§ 84 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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