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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wurde eine Verordnung gemäß Absseit 01.06.2002 weggefallen. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.
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(2) Wurde eine Verordnung gemäß Absseit 01.06.2002 weggefallen. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.