§ 93 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß § 87 einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß Paragraph 87, einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.
  2. (2)Absatz 2Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.Der Fällungsplan hat die entsprechend Paragraph 87, erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
  3. (3)Absatz 3Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert anzuführen.
  4. (4)Absatz 4Zur Erstellung von Fällungsplänen sind befugt:
    1. a)Litera aAbsolventen der Studienzweige Forstwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung der Universität für Bodenkultur Wien
      1. 1.Ziffer einsder Behörde, der Agrarbehörden und der Landwirtschaftskammern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
      2. 2.Ziffer 2von Waldeigentümervereinigungen im Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten,
      3. 3.Ziffer 3der Dienststellen (§ 102 Abs. 1 lit. b) in den Fällen des § 100 Abs. 2,der Dienststellen (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) in den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2,,
      4. 4.Ziffer 4im Rahmen eines Technischen Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) undim Rahmen eines Technischen Büros (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973) und
    2. b)Litera bleitende Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe.
    Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt.
§ 93 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsFür Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß § 87 einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß Paragraph 87, einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.
  2. (2)Absatz 2Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.Der Fällungsplan hat die entsprechend Paragraph 87, erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
  3. (3)Absatz 3Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert anzuführen.
  4. (4)Absatz 4Zur Erstellung von Fällungsplänen sind befugt:
    1. a)Litera aAbsolventen der Studienzweige Forstwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung der Universität für Bodenkultur Wien
      1. 1.Ziffer einsder Behörde, der Agrarbehörden und der Landwirtschaftskammern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
      2. 2.Ziffer 2von Waldeigentümervereinigungen im Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten,
      3. 3.Ziffer 3der Dienststellen (§ 102 Abs. 1 lit. b) in den Fällen des § 100 Abs. 2,der Dienststellen (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) in den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2,,
      4. 4.Ziffer 4im Rahmen eines Technischen Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) undim Rahmen eines Technischen Büros (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973) und
    2. b)Litera bleitende Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe.
    Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt.
§ 93 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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