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(2) Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
(3) Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert anzuführen.
(4) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind befugt:
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(2) Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
(3) Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert anzuführen.
(4) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind befugt:
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