§ 94 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. § 88 Abs. 4 findet Anwendung.Der Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Paragraph 88, Absatz 4, findet Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Abs. 1 anzuwenden.Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Absatz eins, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes infolge höherer Gewalt anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Ergibt sich auf Grund der angezeigten Änderung, daß die Durchführung der genehmigten Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widerspricht, so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu widerrufen.
  6. (6)Absatz 6Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt Paragraph 92, Absatz 2, sinngemäß.
§ 94 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDer Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. § 88 Abs. 4 findet Anwendung.Der Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Paragraph 88, Absatz 4, findet Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Abs. 1 anzuwenden.Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Absatz eins, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes infolge höherer Gewalt anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Ergibt sich auf Grund der angezeigten Änderung, daß die Durchführung der genehmigten Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widerspricht, so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu widerrufen.
  6. (6)Absatz 6Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt Paragraph 92, Absatz 2, sinngemäß.
§ 94 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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