§ 107 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 107 ForstG (1weggefallen) Die Staatsprüfung für den Försterdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen schulischen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung eines Försters belangreichen Gebieten zu erweisenseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Hiezu sind auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte, fünf Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Vorsitzender der Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte, einer Förster und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei forstlichen Prüfungskommissären muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen abgehalten werden.

(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

a)

den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule);

b)

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Vollendung der Ausbildung gemäß lit. a unter einem leitenden Forstorgan oder einem Forstwirt (§ 105 Abs. 1 lit. c);

c)

die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen in forstlichen Fragen in zusammenhängenden Abhandlungen niedergelegt hat.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
§ 107 ForstG (1weggefallen) Die Staatsprüfung für den Försterdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen schulischen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung eines Försters belangreichen Gebieten zu erweisenseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Hiezu sind auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte, fünf Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Vorsitzender der Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte, einer Förster und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei forstlichen Prüfungskommissären muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen abgehalten werden.

(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

a)

den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule);

b)

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Vollendung der Ausbildung gemäß lit. a unter einem leitenden Forstorgan oder einem Forstwirt (§ 105 Abs. 1 lit. c);

c)

die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen in forstlichen Fragen in zusammenhängenden Abhandlungen niedergelegt hat.

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