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(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Hiezu sind auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte, fünf Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Vorsitzender der Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte, einer Förster und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei forstlichen Prüfungskommissären muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen abgehalten werden.
(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
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(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Hiezu sind auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte, fünf Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Vorsitzender der Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte, einer Förster und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei forstlichen Prüfungskommissären muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen abgehalten werden.
(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
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