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(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte derselben andere forst- und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erscheinen, einzurechnen.
(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil; der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und im geschlossenen Raume abzuhalten.
(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf “mit Auszeichnung befähigt”, “sehr befähigt”, “befähigt” und “nicht befähigt” zu lauten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note “mit Auszeichnung befähigt” kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.
(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.
(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte derselben andere forst- und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erscheinen, einzurechnen.
(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil; der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und im geschlossenen Raume abzuhalten.
(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf “mit Auszeichnung befähigt”, “sehr befähigt”, “befähigt” und “nicht befähigt” zu lauten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note “mit Auszeichnung befähigt” kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.
(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.