§ 123 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Schüler am Sitz der Schule seinen Hauptwohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unterbringung des Schülers am Sitz der Schule oder in nächster Umgebung vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen.
  3. (3)Absatz 3Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die Einhebung eines höchstens kostendeckenden Beitrages zulässig (Schülerheimbeitrag).
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall zu ermäßigen oder nachzulassen.
§ 123 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsMit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Schüler am Sitz der Schule seinen Hauptwohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unterbringung des Schülers am Sitz der Schule oder in nächster Umgebung vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen.
  3. (3)Absatz 3Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die Einhebung eines höchstens kostendeckenden Beitrages zulässig (Schülerheimbeitrag).
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall zu ermäßigen oder nachzulassen.
§ 123 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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