§ 124 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2) und eine Heimordnung (Abs.3) zu erlassen.Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Absatz 2,) und eine Heimordnung (Absatz ,) zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Schüler zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Heim nähere Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
    1. a)Litera ades Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
    2. b)Litera bder Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
    festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
§ 124 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2) und eine Heimordnung (Abs.3) zu erlassen.Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Absatz 2,) und eine Heimordnung (Absatz ,) zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Schüler zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Heim nähere Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
    1. a)Litera ades Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb gedeckt sind, und
    2. b)Litera bder Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
    festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
§ 124 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten