§ 132 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
    1. a)Litera ader Veranstaltungsbeiträge,
    2. b)Litera bdes Internatsbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb gedeckt sind, und
    3. c)Litera cder Exkursions- und Lehrmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
    festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
  2. (2)Absatz 2Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe des entstandenen Nutzens ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Eingehende Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
§ 132 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
    1. a)Litera ader Veranstaltungsbeiträge,
    2. b)Litera bdes Internatsbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb gedeckt sind, und
    3. c)Litera cder Exkursions- und Lehrmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
    festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
  2. (2)Absatz 2Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe des entstandenen Nutzens ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Eingehende Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
§ 132 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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