§ 133 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und einen allfälligen Kurserfolg auszustellen§ 133 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und einen allfälligen Kurserfolg auszustellen§ 133 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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