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Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3, § 130 und § 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet Anwendung. Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im Paragraph 129, Absatz 3,, Paragraph 130 und Paragraph 131, Absatz 2, erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen. Paragraph 133, findet Anwendung.
Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3, § 130 und § 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet Anwendung. Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die im Paragraph 129, Absatz 3,, Paragraph 130 und Paragraph 131, Absatz 2, erster Satz festgelegten Voraussetzungen zutreffen. Paragraph 133, findet Anwendung.