§ 136 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anstalt hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher Grundlage sowie durch Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse für die forstliche Praxis den forstlichen Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen zu dienen.
  2. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Absatz eins, zählen insbesondere:
    1. a)Litera aErhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes;
    2. b)Litera bdie Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    3. c)Litera cdie Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
    4. d)Litera ddie Abgabe von Gutachten im Sinne des Abs. 1.die Abgabe von Gutachten im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.Die gemäß Absatz 2, Litera c, auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  4. (4)Absatz 4Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.
§ 136 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDie Anstalt hat die Aufgabe, durch Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher Grundlage sowie durch Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse für die forstliche Praxis den forstlichen Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen zu dienen.
  2. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Absatz eins, zählen insbesondere:
    1. a)Litera aErhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes;
    2. b)Litera bdie Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    3. c)Litera cdie Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
    4. d)Litera ddie Abgabe von Gutachten im Sinne des Abs. 1.die Abgabe von Gutachten im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.Die gemäß Absatz 2, Litera c, auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  4. (4)Absatz 4Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.
§ 136 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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