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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:
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(3) Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.
(2) Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:
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(3) Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben unberührt.