§ 137 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Anstalt hat ein Direktor vorzustehen; dieser muß Forstwirt sein.
  2. (2)Absatz 2Der Anstalt hat fachwissenschaftliches Personal sowie technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stehen.
  3. (3)Absatz 3Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4) und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern.Die Anstalt hat sich in Institute (Absatz 4,) und Außenstellen (Absatz 5,) zu gliedern.
  4. (4)Absatz 4Den Instituten ist die Bearbeitung je eines Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind in Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie die Leiter der Außenstellen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die Leiter der Abteilungen der wissenschaftliche Direktor nach Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Außenstellen haben Versuche größeren Umfanges durchzuführen oder solche Versuche soweit sie von der Anstalt selbst durchgeführt werden, laufend zu betreuen sowie bei Vermittlung der Anwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Anstalt für die forstliche Praxis mitzuwirken.
  6. (6)Absatz 6Das Anstaltspersonal ist, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten dem wissenschaftlichen Direktor unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
  7. (7)Absatz 7Der wissenschaftliche Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der Anstalt hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Anstaltsordnung festzulegen.
§ 137 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDer Anstalt hat ein Direktor vorzustehen; dieser muß Forstwirt sein.
  2. (2)Absatz 2Der Anstalt hat fachwissenschaftliches Personal sowie technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stehen.
  3. (3)Absatz 3Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4) und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern.Die Anstalt hat sich in Institute (Absatz 4,) und Außenstellen (Absatz 5,) zu gliedern.
  4. (4)Absatz 4Den Instituten ist die Bearbeitung je eines Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind in Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie die Leiter der Außenstellen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die Leiter der Abteilungen der wissenschaftliche Direktor nach Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Außenstellen haben Versuche größeren Umfanges durchzuführen oder solche Versuche soweit sie von der Anstalt selbst durchgeführt werden, laufend zu betreuen sowie bei Vermittlung der Anwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Anstalt für die forstliche Praxis mitzuwirken.
  6. (6)Absatz 6Das Anstaltspersonal ist, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten dem wissenschaftlichen Direktor unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
  7. (7)Absatz 7Der wissenschaftliche Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der Anstalt hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Anstaltsordnung festzulegen.
§ 137 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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