§ 139 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 139 ForstG (1weggefallen) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zwecke die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen, sofern geeignete bundeseigene Flächen nicht zur Verfügung stehenseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 139 ForstG (1weggefallen) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zwecke die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen, sofern geeignete bundeseigene Flächen nicht zur Verfügung stehenseit 01.06.2002 weggefallen.

(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.

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