§ 144 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten,
    1. a)Litera adie ordnungsgemäße Durchführung sowohl der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten als auch der Förderungsmaßnahmen selbst sowie den Erfolg derselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu sichern und den Zeitplan einzuhalten,
    2. b)Litera bdie Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des § 143 Abs.4 widmungsgemäß zu verwenden,die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des Paragraph 143, Absatz , widmungsgemäß zu verwenden,
    3. c)Litera ceinen erhaltenen Zuschuß umgehend zurückzuzahlen, wenn
      1. 1.Ziffer einser wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag aus seinem Verschulden nicht erfüllt,
      2. 2.Ziffer 2er die Förderung erschlichen hat oder
      3. 3.Ziffer 3eine Förderung nach § 143 Abs. 3 ausgeschlossen ist,eine Förderung nach Paragraph 143, Absatz 3, ausgeschlossen ist,
    wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist,wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist,
    1. d)Litera dzur Überprüfung der Projektsabwicklung
      1. 1.Ziffer einserforderliche Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen,
      2. 2.Ziffer 2in das geförderte Vorhaben betreffende Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu lassen,
      3. 3.Ziffer 3das Betreten von Grundstücken, Betriebsräumen oder Anlagen, auf die sich das geförderte Vorhaben bezieht, zu gestatten, und
      4. 4.Ziffer 4nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat,
    2. e)Litera eim Falle einer Veräußerung oder Verpachtung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten aus lit. a und b auf den Erwerber bzw. Pächter zu überbinden.im Falle einer Veräußerung oder Verpachtung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten aus Litera a und b auf den Erwerber bzw. Pächter zu überbinden.
  2. (2)Absatz 2Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschüsse so festzusetzen, daß sie nur insoweit und nicht eher vorzunehmen ist, als die Zuschüsse zur Leistung fälliger Zahlungen bei der Durchführung des Vorhabens benötigt werden. Frühere Auszahlungszeitpunkte dürfen vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig erscheint, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungszeitpunkte ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit vorzusehen, daß der Bund den Vertrag durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als
    1. a)Litera adurch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers eine zweckentsprechende Durchführung der geförderten Maßnahme nicht mehr möglich ist oder
    2. b)Litera bder Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß die §§ 918 ff. ABGB anzuwenden sind.der Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß die Paragraphen 918, ff. ABGB anzuwenden sind.
§ 144 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsIm Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten,
    1. a)Litera adie ordnungsgemäße Durchführung sowohl der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten als auch der Förderungsmaßnahmen selbst sowie den Erfolg derselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu sichern und den Zeitplan einzuhalten,
    2. b)Litera bdie Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des § 143 Abs.4 widmungsgemäß zu verwenden,die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des Paragraph 143, Absatz , widmungsgemäß zu verwenden,
    3. c)Litera ceinen erhaltenen Zuschuß umgehend zurückzuzahlen, wenn
      1. 1.Ziffer einser wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag aus seinem Verschulden nicht erfüllt,
      2. 2.Ziffer 2er die Förderung erschlichen hat oder
      3. 3.Ziffer 3eine Förderung nach § 143 Abs. 3 ausgeschlossen ist,eine Förderung nach Paragraph 143, Absatz 3, ausgeschlossen ist,
    wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist,wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist,
    1. d)Litera dzur Überprüfung der Projektsabwicklung
      1. 1.Ziffer einserforderliche Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen,
      2. 2.Ziffer 2in das geförderte Vorhaben betreffende Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu lassen,
      3. 3.Ziffer 3das Betreten von Grundstücken, Betriebsräumen oder Anlagen, auf die sich das geförderte Vorhaben bezieht, zu gestatten, und
      4. 4.Ziffer 4nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat,
    2. e)Litera eim Falle einer Veräußerung oder Verpachtung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten aus lit. a und b auf den Erwerber bzw. Pächter zu überbinden.im Falle einer Veräußerung oder Verpachtung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten aus Litera a und b auf den Erwerber bzw. Pächter zu überbinden.
  2. (2)Absatz 2Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschüsse so festzusetzen, daß sie nur insoweit und nicht eher vorzunehmen ist, als die Zuschüsse zur Leistung fälliger Zahlungen bei der Durchführung des Vorhabens benötigt werden. Frühere Auszahlungszeitpunkte dürfen vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig erscheint, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungszeitpunkte ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit vorzusehen, daß der Bund den Vertrag durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als
    1. a)Litera adurch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers eine zweckentsprechende Durchführung der geförderten Maßnahme nicht mehr möglich ist oder
    2. b)Litera bder Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß die §§ 918 ff. ABGB anzuwenden sind.der Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß die Paragraphen 918, ff. ABGB anzuwenden sind.
§ 144 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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