Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschüsse so festzusetzen, daß sie nur insoweit und nicht eher vorzunehmen ist, als die Zuschüsse zur Leistung fälliger Zahlungen bei der Durchführung des Vorhabens benötigt werdenseit 01.06.2002 weggefallen. Frühere Auszahlungszeitpunkte dürfen vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig erscheint, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungszeitpunkte ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit vorzusehen, daß der Bund den Vertrag durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als
|
| |||||||||
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschüsse so festzusetzen, daß sie nur insoweit und nicht eher vorzunehmen ist, als die Zuschüsse zur Leistung fälliger Zahlungen bei der Durchführung des Vorhabens benötigt werdenseit 01.06.2002 weggefallen. Frühere Auszahlungszeitpunkte dürfen vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig erscheint, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungszeitpunkte ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit vorzusehen, daß der Bund den Vertrag durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als
|
| |||||||||
|
|