§ 146 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 3 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.
  4. (4)Absatz 4Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Abs. 1. bis 3.Bei Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera c, richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3.
  5. (5)Absatz 5Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist die Höhe der Darlehen mit bis zu 70 vom Hundert der Projektskosten beschränkt.
  6. (6)Absatz 6Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist
    1. a)Litera adie Höhe der Zinsenzuschüsse so zu bemessen, daß die verbleibenden Zinsen nicht weniger als
      1. 1.Ziffer einsbei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 1 nicht weniger als 15 vom Hundert,bei Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, nicht weniger als 15 vom Hundert,
      2. 2.Ziffer 2bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 2 erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,bei Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,
      3. 3.Ziffer 3bei sonstigen Maßnahmen nicht weniger als 5 vom Hundert
      betragen und
    2. b)Litera bdie Laufzeit der Darlehen
      1. 1.Ziffer einsin den Fällen der lit. a Z 1 und 2 15 Jahre undin den Fällen der Litera a, Ziffer eins und 2 15 Jahre und
      2. 2.Ziffer 2in den Fällen der lit. a Z 3 fünf Jahrein den Fällen der Litera a, Ziffer 3, fünf Jahre
      nicht übersteigt.
§ 146 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsFür Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 3 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.Für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.
  4. (4)Absatz 4Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Abs. 1. bis 3.Bei Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera c, richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3.
  5. (5)Absatz 5Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist die Höhe der Darlehen mit bis zu 70 vom Hundert der Projektskosten beschränkt.
  6. (6)Absatz 6Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist
    1. a)Litera adie Höhe der Zinsenzuschüsse so zu bemessen, daß die verbleibenden Zinsen nicht weniger als
      1. 1.Ziffer einsbei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 1 nicht weniger als 15 vom Hundert,bei Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, nicht weniger als 15 vom Hundert,
      2. 2.Ziffer 2bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 2 erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,bei Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,
      3. 3.Ziffer 3bei sonstigen Maßnahmen nicht weniger als 5 vom Hundert
      betragen und
    2. b)Litera bdie Laufzeit der Darlehen
      1. 1.Ziffer einsin den Fällen der lit. a Z 1 und 2 15 Jahre undin den Fällen der Litera a, Ziffer eins und 2 15 Jahre und
      2. 2.Ziffer 2in den Fällen der lit. a Z 3 fünf Jahrein den Fällen der Litera a, Ziffer 3, fünf Jahre
      nicht übersteigt.
§ 146 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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