§ 148 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 148 ForstG (1weggefallen) Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwendenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich

a)

für wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche oder Züchtungsvorhaben) verwendet wird oder

b)

für andere Zwecke als für solche der Waldkultur bestimmt ist.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 148 ForstG (1weggefallen) Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwendenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich

a)

für wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche oder Züchtungsvorhaben) verwendet wird oder

b)

für andere Zwecke als für solche der Waldkultur bestimmt ist.

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