§ 148 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwenden.Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des Paragraph 150,, auf forstliches Vermehrungsgut (Paragraph 149, Absatz eins,), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (Paragraph 149, Absatz 2,) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislichDie Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich
    1. a)Litera afür wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche oder Züchtungsvorhaben) verwendet wird oder
    2. b)Litera bfür andere Zwecke als für solche der Waldkultur bestimmt ist.
§ 148 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwenden.Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des Paragraph 150,, auf forstliches Vermehrungsgut (Paragraph 149, Absatz eins,), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (Paragraph 149, Absatz 2,) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislichDie Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich
    1. a)Litera afür wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche oder Züchtungsvorhaben) verwendet wird oder
    2. b)Litera bfür andere Zwecke als für solche der Waldkultur bestimmt ist.
§ 148 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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