§ 149 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 149 ForstG (1weggefallen) Forstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist

a)

Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen;

b)

Pflanzgut, das sind

1.

die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut),

2.

Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser oder sonstige Pflanzenteile und die aus diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).

(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind

a)

für Saatgut und generatives Pflanzgut:

Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen;

b)

für vegetatives Pflanzgut:

im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung von Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und Klongemische mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone.

(4) unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehenseit 21.08.1996 weggefallen.

(5) Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.

(6) Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.

(7) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind

a)

Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und

b)

die Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.

(8) Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
§ 149 ForstG (1weggefallen) Forstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist

a)

Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen;

b)

Pflanzgut, das sind

1.

die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut),

2.

Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser oder sonstige Pflanzenteile und die aus diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).

(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind

a)

für Saatgut und generatives Pflanzgut:

Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen;

b)

für vegetatives Pflanzgut:

im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung von Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und Klongemische mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone.

(4) unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehenseit 21.08.1996 weggefallen.

(5) Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.

(6) Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.

(7) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind

a)

Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und

b)

die Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.

(8) Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

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