§ 149 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsForstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist
    1. a)Litera aSaatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen;
    2. b)Litera bPflanzgut, das sind
      1. 1.Ziffer einsdie aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut),
      2. 2.Ziffer 2Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser oder sonstige Pflanzenteile und die aus diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).
  2. (2)Absatz 2Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind
    1. a)Litera afür Saatgut und generatives Pflanzgut:Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen;
    2. b)Litera bfür vegetatives Pflanzgut:im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung von Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und Klongemische mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone.
  3. (4)Absatz 4unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehen.
  4. (5)Absatz 5Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.
  5. (6)Absatz 6Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.
  6. (7)Absatz 7Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind
    1. a)Litera aBetriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und
    2. b)Litera bdie Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.
  7. (8)Absatz 8Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (Paragraph 157, Absatz eins,) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.
§ 149 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsForstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist
    1. a)Litera aSaatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen;
    2. b)Litera bPflanzgut, das sind
      1. 1.Ziffer einsdie aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut),
      2. 2.Ziffer 2Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser oder sonstige Pflanzenteile und die aus diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).
  2. (2)Absatz 2Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind
    1. a)Litera afür Saatgut und generatives Pflanzgut:Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen;
    2. b)Litera bfür vegetatives Pflanzgut:im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung von Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und Klongemische mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone.
  3. (4)Absatz 4unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehen.
  4. (5)Absatz 5Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.
  5. (6)Absatz 6Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.
  6. (7)Absatz 7Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind
    1. a)Litera aBetriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und
    2. b)Litera bdie Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.
  7. (8)Absatz 8Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (Paragraph 157, Absatz eins,) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.
§ 149 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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