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Legende:
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(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind
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(4) unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehenseit 21.08.1996 weggefallen.
(5) Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.
(6) Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.
(7) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind
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(8) Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.
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(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind
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(4) unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehenseit 21.08.1996 weggefallen.
(5) Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.
(6) Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.
(7) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind
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(8) Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.