§ 151 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet in Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete zusammenzufassen.
  2. (2)Absatz 2In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.
§ 151 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet in Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete zusammenzufassen.
  2. (2)Absatz 2In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.
§ 151 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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