§ 152 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSaatgut aus anerkannten Beständen darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen nicht vermengt werden.
  2. (2)Absatz 2Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:
    1. a)Litera aGattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und Sorte,
    2. b)Litera bAnerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,
    3. c)Litera cbodenständige oder nicht bodenständige Herkunft,
    4. d)Litera dReifejahr.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.
§ 152 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsSaatgut aus anerkannten Beständen darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen nicht vermengt werden.
  2. (2)Absatz 2Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:
    1. a)Litera aGattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und Sorte,
    2. b)Litera bAnerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,
    3. c)Litera cbodenständige oder nicht bodenständige Herkunft,
    4. d)Litera dReifejahr.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.
§ 152 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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