Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:
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(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.
(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:
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(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.