§ 153 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 153 ForstG (1weggefallen) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)

anerkannt worden,

b)

handelsüblich verpackt,

c)

getrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (§ 154) sowie

d)

Saatgut überdies auch handelsüblich verschlossen ist.

(2) Der Verschluß gemäß Absseit 21.08.1996 weggefallen. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.

(3) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
§ 153 ForstG (1weggefallen) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)

anerkannt worden,

b)

handelsüblich verpackt,

c)

getrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (§ 154) sowie

d)

Saatgut überdies auch handelsüblich verschlossen ist.

(2) Der Verschluß gemäß Absseit 21.08.1996 weggefallen. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.

(3) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.

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