§ 153 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
    1. a)Litera aanerkannt worden,
    2. b)Litera bhandelsüblich verpackt,
    3. c)Litera cgetrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (§ 154) sowiegetrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (Paragraph 154,) sowie
    4. d)Litera dSaatgut überdies auch handelsüblich verschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.Der Verschluß gemäß Absatz eins, Litera d, hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.
  3. (3)Absatz 3In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.
§ 153 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsVermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
    1. a)Litera aanerkannt worden,
    2. b)Litera bhandelsüblich verpackt,
    3. c)Litera cgetrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (§ 154) sowiegetrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (Paragraph 154,) sowie
    4. d)Litera dSaatgut überdies auch handelsüblich verschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.Der Verschluß gemäß Absatz eins, Litera d, hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.
  3. (3)Absatz 3In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.
§ 153 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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