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(2) Der Verschluß gemäß Absseit 21.08.1996 weggefallen. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.
(3) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.
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(2) Der Verschluß gemäß Absseit 21.08.1996 weggefallen. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.
(3) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.