§ 154 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Baumart und das Reifejahr sowie
    2. b)Litera bdas Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.
  2. (2)Absatz 2Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies
    2. b)Litera bbei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und
    3. c)Litera cbei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.
  3. (3)Absatz 3Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3.Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt Paragraph 164, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.
§ 154 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDie Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Baumart und das Reifejahr sowie
    2. b)Litera bdas Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.
  2. (2)Absatz 2Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies
    2. b)Litera bbei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und
    3. c)Litera cbei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.
  3. (3)Absatz 3Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3.Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt Paragraph 164, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.
§ 154 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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