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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:
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(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3seit 21.08.1996 weggefallen.
(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.
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(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:
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(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3seit 21.08.1996 weggefallen.
(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.