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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich istseit 21.08.1996 weggefallen. Sie sind durch mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstgärten haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.
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(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich istseit 21.08.1996 weggefallen. Sie sind durch mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstgärten haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.