§ 156 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 156 ForstG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Ein- und Ausfuhr, der Landeshauptmann die Betriebe, die Saatgut oder Vermehrungsgut von Pappel erzeugen oder damit handeln, überwachen zu lassenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich, sofern bei Durchführung der Überwachung die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, der Anstalt zu bedienen.

(3) Die Überwachungsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Ernteunternehmer, Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig ist. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes zu verständigen. Er ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm Auskunft über Art und Ergebnis der Überwachungstätigkeit zu geben. Die Betriebsinhaber oder deren Beauftragte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der zu überprüfenden Ware Folge zu leisten.

(4) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes festgestellt, so sind, abgesehen von etwaigen Straffolgen (§ 174), sämtliche Kosten der Nachschau vom Betriebsinhaber zu tragen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 156 ForstG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Ein- und Ausfuhr, der Landeshauptmann die Betriebe, die Saatgut oder Vermehrungsgut von Pappel erzeugen oder damit handeln, überwachen zu lassenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich, sofern bei Durchführung der Überwachung die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, der Anstalt zu bedienen.

(3) Die Überwachungsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Ernteunternehmer, Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig ist. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes zu verständigen. Er ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm Auskunft über Art und Ergebnis der Überwachungstätigkeit zu geben. Die Betriebsinhaber oder deren Beauftragte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der zu überprüfenden Ware Folge zu leisten.

(4) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes festgestellt, so sind, abgesehen von etwaigen Straffolgen (§ 174), sämtliche Kosten der Nachschau vom Betriebsinhaber zu tragen.

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