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(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungseinheiten auszusprechenseit 21.08.1996 weggefallen. Anerkennungseinheit ist ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in genetischer oder morphologischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist. Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunftsgebietes liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungseinheit über mehrere Höhengürtel, so ist sie gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.
(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines einzigen Herkunftsgebietes stammen und eine Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht forstlich erwünscht ist, tunlichst ausgeschlossen ist.
(4) Die Anerkennung von Beständen hat der Waldeigentümer, die Anerkennung von Samenplantagen deren Inhaber, beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage und das Flächenausmaß der Bestände oder der Samenplantage sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Anerkennung von Beständen ist auch von Amts wegen möglich, wenn eine Zustimmung des Waldeigentümers vorliegt.
(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat bei der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Anstalt geeignete Angaben zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung stehen.
(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit – getrennt nach Baumarten – eine Kennummer zuzuweisen, die aus der Nummer des Bestandes und aus der Bezeichnung des Wuchs- und des Herkunftsgebietes sowie des Höhengürtels zu bestehen hat (Anerkennungszeichen). Über die Anerkennungseinheiten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht.
(7) Der Landeshauptmann hat den Anerkennungsbescheid zu widerrufen, wenn durch nachteilige Veränderungen in der Bestandeszusammensetzung oder auf Grund negativer Ergebnisse von Nachkommenschaftsprüfungen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Anerkennung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.
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(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungseinheiten auszusprechenseit 21.08.1996 weggefallen. Anerkennungseinheit ist ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in genetischer oder morphologischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist. Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunftsgebietes liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungseinheit über mehrere Höhengürtel, so ist sie gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.
(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines einzigen Herkunftsgebietes stammen und eine Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht forstlich erwünscht ist, tunlichst ausgeschlossen ist.
(4) Die Anerkennung von Beständen hat der Waldeigentümer, die Anerkennung von Samenplantagen deren Inhaber, beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage und das Flächenausmaß der Bestände oder der Samenplantage sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Anerkennung von Beständen ist auch von Amts wegen möglich, wenn eine Zustimmung des Waldeigentümers vorliegt.
(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat bei der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Anstalt geeignete Angaben zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung stehen.
(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit – getrennt nach Baumarten – eine Kennummer zuzuweisen, die aus der Nummer des Bestandes und aus der Bezeichnung des Wuchs- und des Herkunftsgebietes sowie des Höhengürtels zu bestehen hat (Anerkennungszeichen). Über die Anerkennungseinheiten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht.
(7) Der Landeshauptmann hat den Anerkennungsbescheid zu widerrufen, wenn durch nachteilige Veränderungen in der Bestandeszusammensetzung oder auf Grund negativer Ergebnisse von Nachkommenschaftsprüfungen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Anerkennung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.